§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kammerchor Camerata Düren“ mit dem Zusatz „e.V.“ und ist Mitglied im Deutschen Chorverband. Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister im Amtgericht Düren eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins inst die Förderung der Kunst und Kultur durch Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines gemischten Kammerchores, Durchführung von Konzerten, Mitwirkung bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitglieder:
Die Camerata besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Musikausübende mitwirken.
Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft sind die Bereitschaft, bei allen Aktivitäten der Camerata mitzuwirken, gesanglich-musikalische Eigenung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Bestreben des Chores ideell und/oder finanziell unterstützt.
Für die Aufnahme in die Camerata muss das aktuell gültige Antragsformular ausgefüllt nachgereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der/die musikalische Leiter/in im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Das Aufnahmebegehren kann ohne Begründung abgelehnt werden
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
§4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder nehmen an den Versammlungen der Camerata teil.
Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Passives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Proben, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenem Umlagesatz.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Den Beschluss darüber fasst der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem/der musikalischen Leiter/in. Im Falle eines Ausschlusses eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Musikalische Leitung
Dem musikalischen Leiter/der musikalischen Leiterin obliegt die musikalische Schulung und Leitung des Chores. Er/sie trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit dem Chor die Proben an. Er/sie ist verantwortlich für die Pflege und Archivierung des Notenbestandes. Diese Aufgaben kann er/sie an Chormitglieder delegieren.
§8 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Der/die musikalische Leiter/in bestimmt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand neu anzuschaffende Gegenstände, insbesondere Noten.
§9 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
Ausgenommen davon sind Anträge, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beinhalten
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über die Auflösung das Vereins
- Entscheidung über die Berufung nach §3 und §6 der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters/der Chorleiterin
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht angenommen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Verfasser zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Chorleiter/der Chorleiterin.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
- der/die Kassierer/in.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes währen der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters/der Chorleiterin, der/die durch den geschäftsführenden Vorstand berufen wird.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte am den Deutschen Caritasverband und das Diakonische Werk der EKD, die es ausschlißelich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§14 Ergänzende Bestimmungen
Soweit sich die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, um sonstige Bestimmungen für den Verein zu erlassen, dürfen die getroffenen Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
§15 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 06.12.2018 beschlossen worden und mit demselben Tag in Kraft getreten.